Aktuelles

Umgang mit Alkohol und Drogen im Betrieb

Ein Mitarbeiter wirkt auffällig. Darf er weiterarbeiten? Kann die Führungskraft einen Test verlangen oder ihn unbezahlt nach Hause schicken? Diese Praxisfragen prägten das Seminar „Umgang mit Alkohol und Drogen im Betrieb“ in den Räumen der Arbeitgeberverbände Ruhr/Westfalen. Dr. Christian Kallenberg, Richter am Arbeitsgericht Bochum, und Werksarzt Dr. Peter Vogt von der Syneqt GmbH im Chemiepark Marl verbanden Arbeitsrecht und betriebliche Praxis. Die Teilnehmenden diskutierten intensiv über Verdachtsfälle und die Grenzen möglicher Maßnahmen.

Auch nach der Teillegalisierung von Cannabis gilt: Beschäftigte müssen ihre Arbeit sicher und ordnungsgemäß erledigen können – unabhängig davon, ob sie während der Arbeitszeit oder vor Dienstbeginn konsumiert haben. Dr. Christian Kallenberg unterschied zwischen relativen und absoluten Verboten: „Ohne besondere gesetzliche oder betriebliche Regelungen ist nicht jeder Konsum automatisch eine Pflichtverletzung. Maßgeblich sind die Auswirkungen auf die geschuldete Tätigkeit und deren Gefährdungspotenzial“, sagte er. Eine pauschale Orientierung an Promille- oder THC-Werten greift deshalb zu kurz. Die Pflicht zur Arbeitsfähigkeit gilt auch im Homeoffice. Eine allgemeine Kontrolle des privaten Freizeitverhaltens steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu.

Besonders praktisch wurde es in den Pausen: Eine von der Krankenkasse Viactiv bereitgestellte „Rauschbrille“ simulierte Beeinträchtigungen bei bis zu 1,5 Promille Blutalkohol. Schon das Fangen und Werfen eines Schaumstoffwürfels fiel schwer, manche Teilnehmende gerieten ins Schwanken. Der Selbstversuch machte Wahrnehmungsbeeinträchtigungen anschaulich. Für die betriebliche Praxis bleibt entscheidend: Auffälligkeiten ansprechen, Sicherheit gewährleisten, Sachverhalte sorgfältig klären und Hilfe anbieten.

Alle weiteren Themen des Seminars im NACHGELESEN.